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Kosten & Gebühren

22.02.2012

Die Kosten und Gebühren sind angemessen und fair. Oft weiß der Rechtssuchende nicht, welche Anwaltsgebühren auf ihn bei Einschaltung eines Anwaltes zukommen. Dieses Problem ergibt sich dann nicht, wenn ein Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig ist. Dann entstehen in vielen Fällen keine Kosten oder es fällt nur die vereinbarte Selbstbeteiligung an.

Oft ergibt sich aufgrund der ungünstigen, wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit, staatliche Beratungs- oder Prozesskostenhilfe (in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe genannt) in Anspruch zu nehmen.

Gebührenbemessungskriterien

Anwaltsgebühren in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten (allgemeine Vertragssachen, Scheidungsangelegenheiten, Mietsachen pp.) richten sich in der Regel regelmäßig nach dem Gegenstandswert einer Sache, d. h. dem in Geld ausgedrückten Interesse des Mandanten an der anwaltlichen Tätigkeit. Die Gegenstandswerte ergeben sich etwa aus den konkreten Werten, um die es geht, oder sie sind gesetzlich festgesetzt. Dem Wert in der Gebührentabelle ordnet der Anwalt bei der Bemessung seiner Gebühren dann den gesetzlichen Gebührenwert zu.

In Angelegenheiten, in denen es nicht ausdrücklich um Geldansprüche geht, haben Gerichte und Gesetzgeber Kriterien entwickelt, um das jeweilige Interesse des Mandanten in Geldwert ausdrücken zu können, so dass der Anwalt in der Lage ist, die zutreffende Gebühr zu ermitteln. In jedem Falle erhalten Sie, so Sie die Gebühren selbst zu tragen haben, einen ausführlichen Bericht und auch eine Darstellung, wie der Anwalt die Gebühren ermittelt hat und wie sie sich zusammensetzen.

Rechtsschutzversicherung

Viele Mandanten haben einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Wir übernehmen es in der Regel für den Mandanten, den Rechtsschutzversicherer für den konkreten Fall um Deckungsschutz zu bitten. Ein Rechtsschutzversicherer ist nicht in jedem Fall eintrittspflichtig. Es kommt auf den Inhalt des abgeschlossenen Vertrages, d. h. des vereinbarten Risikos an. Besonders zu beachten ist, dass der Mietrechtsschutz gesondert versichert sein muss und  nicht ausdrücklich im „normalen Rechtsschutzversicherungsvertrag“ enthalten ist . Es ist für den Laien schwierig zu ermitteln, ob in seinem Fall Deckungsschutz gewährt wird. Es ist hier zu empfehlen, vor der Einschaltung des Anwaltes bei der Schadenabteilung des Rechtsschutzversicherers anzurufen, der dann eine Schadennummer vergibt, die dem Anwalt bekannt geben werden kann, so Deckungsschutz besteht.

In Ehe- und Familiensachen wird in bestimmten Fällen Deckungsschutz für eine einzelne, anwaltliche Beratung erteilt, wenn die Trennung schon erfolgt ist. Ein Scheidungsverfahren kann nicht über eine Rechtsschutzversicherung abgewickelt werden, darüber hinaus auch nicht alle Folgesachen einer Scheidung.

Großzügiger ist der Deckungsschutz im Arbeits-/Verkehrsrecht sowie Miet-/Wohnungseigentumsrecht, vorausgesetzt ist (s.o.) die Wohnung wurde auch gesondert versichert. Letzteres gilt sowohl für Vermieter, als auch für Mieter.

Kostenrisiko

Grundsätzlich gilt in den meisten, zivilrechtlichen Angelegenheit , dass im Gerichtsverfahren derjenige die Kosten trägt, der verliert. Eine Ausnahme gibt es z. B. im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz.
Hier trägt jede Partei die Kosten selbst, unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen. Auch im Scheidungsverfahren ist es grundsätzlich so, dass jede Partei die eigenen Kosten trägt. Dies muss nicht gelten, wenn Folgesache, wie Unterhaltssachen, Zugewinnausgleichssachen pp. mit bei Gericht geltend gemacht werden.

In Sozial- und Verwaltungsrechtsstreitigkeiten gilt zwar auch der Grundsatz der Kostenerstattungspflicht im Falle des Unterliegens. Da jedoch die angegriffene Behörde in den meisten Fällen keinen eigenen Anwalt einschaltet, hat der Mandant immer nur die Kosten des eigenen Anwaltes zu tragen.

Hinweis: Es ist ein Irrglaube, der Anwalt kümmere sich, wenn die jeweiligen Gegner  die Kosten zu tragen haben, selbst um „seinen Gebührenanspruch“.

Grundsätzlich ist Derjenige, der dem Anwalt den Auftrag erteilt, nämlich der Mandant, in erster Linie dazu verpflichtet, dessen Kosten zu tragen. Der Mandant hat dann aufgrund Gerichtsbeschlusses einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, die er an den Anwalt zu tätigen hat. Geht er aufgrund Leistungsunfähigkeit des unterlegenen Prozessgegners leer aus, so kann er den Anwalt hierauf nicht verweisen. Oft ist es jedoch so, dass der Anwalt sich schon im eigenen Interesse um die Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruches kümmert. Kommt es jedoch zur erforderlichen Zwangsvollstreckung, so muss der Mandant die hierfür entstehenden Kosten zunächst einmal bevorschussen.

In Straf- und Bußgeldsachen trägt der Staat im Falle des Freispruches des Mandanten nur dann die Kosten. Bei jeder anderen Art und Weise der Verfahrensbeendigung trägt der Mandant die Kosten selbst.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Stehen nicht ausreichende Mittel zur Finanzierung von Anwaltskosten zur Verfügung, so kann für bestimmte Bereiche gerichtliche Unterstützung beantragt werden. Außergerichtlich ist bei Gericht ein Beratungshilfeantrag zu stellen, der durch den Rechtspfleger bearbeitet wird. Einen Beratungshilfeschein erhält man bei den Rechtsantragsstellen, die bei den Amtsgerichten eingerichtet sind. Wünschenswert wäre es, wenn ein dann erteilter Beratungshilfeschein dem Anwalt schon anlässlich des ersten Termins vorgelegt wird. Es ist empfehlenswert, zu Gericht Belege über Einnahmen und Ausgaben vorzulegen (z. B. einen Hartz IV Bescheid, einen Sozialhilfebescheid pp.).

Der Anwalt ist berechtigt, eine Selbstbeteiligung von dem Mandanten in Beratungshilfeangelegenheiten in Höhe von 10,00 Euro zu fordern. In Strafsachen kann Beratungshilfe nur für eine kurze Beratung bewilligt werden, nicht jedoch für die weitergehende, anwaltliche Tätigkeit. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, so kann Prozesskostenhilfe (in Familiensachen neuerdings Verfahrenskostenhilfe genannt) beantragt werden.

Ist der Mandant „prozessarm“, so prüft das Gericht die einzureichenden Belege und darüberhinaus, was vielfach unbekannt ist, die Erfolgsaussicht des verfolgten Anspruches. Regelmäßig glaubt die prozessarme Partei, sie erhalte automatisch Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe, ohne weitere Anforderungen erfüllen zu müssen. Das rechtliche Begehren muss jedoch ein Mindestmaß an Erfolgsaussicht aufweisen, um bewilligt zu werden. Prozesskostenhilfe kann uneingeschränkt bewilligt werden oder ggf. auch auf Ratenbasis. Wichtig ist zu wissen, dass, wenn man einen Prozess verliert, selbst dann, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, man die gegnerischen Anwaltskosten in jedem Falle zu erstatten hat.

Der Anwalt ist vor Erteilung des Auftrages darauf aufmerksam zu machen, dass der Mandant sich in finanziellen, ungünstigen Verhältnissen befindet. Der Mandant sollte keine Scheu haben und wirtschaftliche Probleme oder mangelnde Leistungsfähigkeit bekannt geben. Oft gibt es einen Weg über die staatliche Unterstützung, um die Zahlung des Anwaltshonorars sicherstellen zu können. Wer jedoch, was immer wieder vorkommt, einen Anwalt beauftragt und ihm Zahlungsbereitschaft vorgaukelt, obwohl eine solche nicht besteht, kann er sich wegen der Begehung eines sogenannten Eingehungsbetruges strafbar machen. Wie gesagt, hat der Anwalt einen Anspruch darauf, ungefragt über eine ungünstige, wirtschaftliche Situation aufgeklärt zu werden. Natürlich ist eine Klarstellung durch Mandanten in diesem Punkte auch der Entstehung eines guten Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant förderlich.

Besteht kein Anspruch auf staatliche Unterstützung oder existiert kein Rechtsschutzversicherer, so hat der Mandant die Anwaltskosten selbst zu tragen. Sollte ihm die Einmalzahlung nicht möglich sein, so sind wir gerne bereit, in bestimmtem Rahmen Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen. Schon viele Mandanten haben in der Vergangenheit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Über die Möglichkeit, Raten zu vereinbaren, sollte jedoch auch schon in einem Frühstadium gesprochen werden.

Leitfaden der Bundesrechtsanwaltskammer zum Thema Anwaltsgebühren

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat einen informativen Leitfaden für Ratsuchende zum Thema Anwaltsgebühren herausgegeben. Dieser kann hier kostenlos heruntergeladen werden:

Link zum Leitfaden (PDF, 460kb)

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Wolfgang Kellershohn ist bereits seit fast 30 Jahren Rechtsanwalt in Bergheim. Mehr ...

Verweise